- Anspruchshäufung
- mehrere, auch voneinander unabhängige ⇡ Ansprüche gegen denselben Beklagten. Die Ansprüche können in einer ⇡ Klage geltend gemacht werden, soweit für alle derselbe ⇡ Gerichtsstand gegeben und die gleiche Prozessart zulässig ist (§ 260 ZPO); z.B. Ansprüche aus einem Kauf- und einem Darlehensvertrag.- Dabei kann ein Anspruch auch als sog. Hilfsanspruch geltend gemacht werden, über den nur entschieden wird, wenn sich der in erster Linie geltend gemachte sog. Hauptanspruch als nicht begründet erweist.- Vgl. auch ⇡ Hilfsantrag.
Lexikon der Economics. 2013.