Anspruchshäufung

Anspruchshäufung
mehrere, auch voneinander unabhängige  Ansprüche gegen denselben Beklagten. Die Ansprüche können in einer  Klage geltend gemacht werden, soweit für alle derselbe  Gerichtsstand gegeben und die gleiche Prozessart zulässig ist (§ 260 ZPO); z.B. Ansprüche aus einem Kauf- und einem Darlehensvertrag.
- Dabei kann ein Anspruch auch als sog. Hilfsanspruch geltend gemacht werden, über den nur entschieden wird, wenn sich der in erster Linie geltend gemachte sog. Hauptanspruch als nicht begründet erweist.
- Vgl. auch  Hilfsantrag.

Lexikon der Economics. 2013.

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